Satzung

der ver.de für nachhaltige Entwicklung eG

Die am 24.11.2016 beschlossene Satzung wurde durch Beschluss der Generalversammlung vom 10.04.2018 geändert.

Satzung

der ver.de für nachhaltige Entwicklung eG

Die am 24.11.2016 beschlossene Satzung wurde durch Beschluss der Generalversammlung vom 10.04.2018 geändert.

§ 1 Name, Zweck und Gegenstand

  1. Die Firma der Genossenschaft lautet: ver.de für nachhaltige Entwicklung eG. Ihr Sitz ist in München.
  2. Die Genossenschaft bezweckt die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.
  3. Die Genossenschaft errichtet und betreibt Unternehmen für nachhaltige Entwicklung und erbringt an ihre Mitglieder entsprechende Dienstleistungen.
  4. Die Genossenschaft darf alle Maßnahmen treffen, die ihren Zweck zu fördern geeignet sind, auch mit Nichtmitgliedern Geschäfte betrei-ben, sich an anderen Unternehmen beteiligen, solche gründen oder erwerben und Zweigniederlassungen errichten. Zur Aufgabenerfüllung darf sie sich der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.

§ 2 Beteiligung der Mitglieder, Rücklagen, Nachschüsse, Verjährung, Mindestkapital

  1. Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft durch Übernahme von Geschäftsanteilen; ein Geschäftsanteil beträgt 100,00 €.
  2. Ein Mitglied muss mindestens 3 Geschäftsan-teile übernehmen, mithin 300,00 € (Pflicht-beteiligung) und sofort nach Zulassung des Beitritts in bar einzahlen. Es darf sich auch mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen.
  3. Die Genossenschaft kann ein Eintrittsgeld, Agio, Umlagen oder Beiträge für Dienstleistungen erheben, deren Höhe und Fälligkeit die von der Generalversammlung zu beschließende Allgemeine Geschäftsordnung (AGO) regelt.
  4. Beteiligungen von Investoren an der Genossenschaft sind zulässig. Die Zulassung eines investierenden Mitglieds bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
  5. Der zu bildenden gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrags zuzuführen, bis 50 % der Summe der ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht sind.
  6. Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
  7. Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit.
  8. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt. Das Mindestkapital beträgt 90% der gezeichneten Geschäftsanteile.

§ 3 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung wird durch Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform (per Post, Fax oder elektronisch) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
  3. Mitglieder haben unabhängig von der Zahl der gezeichneten Anteile eine Stimme und können von den investierenden Mitgliedern nicht über-stimmt werden.
  4. Beschlüsse der Generalversammlung, für die nach Gesetz oder Satzung eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben ist, können durch investierende Mitglieder nicht verhindert wer-den.
  5. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter, im Verhinderungsfalle ein Vorstandsmitglied.
  6. Die Generalversammlung beschließt eine all-gemeine Geschäftsordnung (AGO).
  7. Beschlüsse werden gemäß § 47 GenG protokol-liert.
  8. Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates und bestimmt ihre Amtszeit.
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit Mitglieder des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrheit abwählen.

§ 4 Vorstand

  1. Der Vorstand der Genossenschaft hat mindestens 2 Mitglieder und führt die Geschäfte der Genossenschaft.
  2. Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 2.Alt. BGB befreit.
  3. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege fassen.

§ 5 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat hat mindestens 3 Mitglieder; er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.
  2. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fas-sen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.
  3. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder, schließt Dienstverträge mit diesen und überwacht die Leitung der Genossenschaft.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung

  1. Die Kündigungsfrist der Mitglieder beträgt zwei Jahre.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft eine etwaige Änderung ihre Anschrift mitzuteilen.
  3. Mitglieder, die die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden. Erst nach dessen Entscheidung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden.
  4. Über Ausschlüsse von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.
  5. Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.

§ 7 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen unter der Firma der Genossenschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger oder auf der Internetseite der Genossenschaft.